Für alle Leistungen des AN gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
Nach Vertragsschluß sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluß entstanden sind: die Preiserhöhung muß ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.
Der AG ist verpflichtet sich eine Erlaubnis für die Containerstellung auf öffentlichem Straßenland und Gehwegen bei der zuständigen Gemeinde/ Stadtverwaltung einzuholen.
Der AG ist verpflichtet sich eine Erlaubnis für die Aufstellung des Selbstlader auf öffentlichen Straßenland und Gehwegen bei der zuständigen Gemeinde/ Stadtverwaltung einzuholen.
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des AN gegenüber dem AG aus den laufenden Geschäftsbedingungen (bei Bezahlung durch Scheck und Wechsel bis zu deren Akzeptanz des Kreditinstitutes) Eigentum des AG.
Soweit nicht anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 7 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 7 Tagen nach Rechnungsausstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366, Abs. 2 BGB zu verrechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein -, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-)Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Container werden grundsätzlich mietweise kostenpflichtig gestellt. Handlingsgebühren und Standzeiten sowie evtl. Reinigungspauschale werden gesondert berechnet.
Für den sorgsamen Umgang mit Mietbehältern, die fachgerechte Befüllung die Einhaltung des maximalen Füllgrades respektive der einfüllbaren Nettomassen, die korrekte Kennzeichnung und Deklaration des Behälterinhaltes haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt für die Befüllung der Behälter ausschließlich mit der vorgesehenen und im Angebot oder Mietvertrag vorgegebenen Abfallart.
Die Kosten für die Beseitigung von festgestellten Beschädigungen an den Behältern, starken Verschmutzung o.ä. trägt im vollen Umfang der Auftraggeber. Wird bei der Anlieferung durch die Entsorgungsanlage eine wesentliche Abweichung von der Deklarationsanalyse festgestellt und liegt eine Behälterbefüllung ausschließlich durch den AG vor, trägt der AG alle damit verbundenen Mehrkosten, die durch die vorher genannte Abweichung eintreten können. (Zurückweisung. Berechnung von Schadstoffaufschlägen, weitere Analysen, verlängerte Behälterstandzeiten etc.) Der AG ist vor Übergabe an den AN verpflichtet, die einwandfreie Eignung, Beschaffenheit, Dichtheit, Kennzeichnung, Deklaration und äußere Sauberkeit der zu übergebenen Verpackungen, Behälter und Gebinde zu prüfen. Mit Mängeln behaftete Verpackungen werden von der AN nicht übernommen. Falls Nachbesserungen im Transportverlauf notwendig werden, trägt auch dafür der AG die Kosten. Der AG gewährleistet uneingeschränkt die ungehinderte Zufahrt der jeweiligen Lade-/Entladestelle.
Die Kosten der An- und Abfahrten zur Abfallentsorgungsanlage sind vom Auftraggeber auch dann zu tragen, wenn der Abfall von der Abfall- bzw. Reststoffverwertungsanlage nicht angenommen wird, weil andere Stoffe enthalten sind als bei Auftragserteilung vom Kunden angegeben wurde. Werden Container des AN vom AG überladen, trägt der AG die Kosten zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Beladung. (einschließlich Kosten einer vergeblichen An- und Abfahrt)
Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschadens ausgeschlossen.
Die Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Zossen.
Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, gilt die gesetzliche Regelung. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der anderen Klausel.
AG – Kunde
AN – MüCoLEF